Zum Bauantrag

Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ist u. a. als Bauvorlage ein Lageplan beizufügen. Der Inhalt dieses beizufügenden Lageplanes ergibt sich aus § 3 Abs. 1 BauPrüfVO NRW.

Häufig wird von der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde verlangt, dass dieser Lageplan und die Grund- und Geschossflächenberechnungen sowie die Berechnung der Zahl der Vollgeschosse von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur anzufertigen bzw. durchzuführen sind (Amtlicher Lageplan (§ 3 Abs. 2 und 3 BauPrüfVO NRW)).

Durch Unterschrift und Beglaubigung dieses Lageplanes übernimmt der Produzent die Verantwortung für die Richtigkeit des gesamten Inhaltes (Darstellung der örtlichen Situation (inkl. Höhen), des Planungsrechtes, des geplanten Baukörpers, Berechnung und Dokumentation der Abstandflächen sowie Berechnung und Dokumentation der Grund- und Geschossflächen und Zahl der Vollgeschosse).

Das heißt, im Rahmen der Einarbeitung der Bauplanung des Architekten in den amtlichen Lageplan wird auch geprüft, ob das geplante Gebäude unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen (z.B. Abstandflächen) und planungsrechtlichen (Geschossigkeit, Einhaltung von Grund- und Geschoßflächen) Bestimmungen auf das Baugrundstück „passt“ und ob die Erschließung gesichert sowie der Stellplatzbedarf befriedigt ist.

Wenn Du willst streßfrei ein tolles Haus bauen,

dann brauchst Du einen Vermesser und zwar ´nen schlauen,

der mit dem Architekten das baurechtlich Machbare abstimmt

und durch Siegel Verantwortung für die Realisierbarkeit übernimmt.

Das schafft bei den Bauherren Sicherheit und Vertrauen.

 

Zur Baulasteitragung

Des Öfteren müssen zur Vermeidung von bauordnungsrechtswidrigen Zuständen zur Erzielung der Baugenehmigung öffentlich rechtliche Sicherungen in das Baulastenverzeichnis der Bauaufsicht der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde vorher eingetragen werden (Baulasten), wie z.B.

a.) Erschließungen über andere Grundstücke (Erschließungsbaulast),
b.) auf das Nachbargrundstück fallende Abstandflächen (Abstandflächenbaulast),
c.) Grenzbebauungen (Anbauverpflichtungsbaulast),
d.) auf anderen Flurstücken liegende Garagen (Bindungsbaulast)
e.) ein aus mehreren Flurstücken bestehendes Baugrundstück (Vereinigungsbaulast)
f.) Gebäude (mit Öffnungen (z.B. Fenstern) näher als 2,50m an der Grenze (Brandschutzbaulast)
g.) Gemeinsame Nutzung einer Gebäudeabschlußwand – Nachbarwand – (Standsicherheitsbaulast).

Grundlage für diese Baulasteintragungen sind die amtlichen Baulastlagepläne eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Ergänzend kann über eine notarielle Regelung auch im Grundbuch (privatrechtlich) eine Grunddienstbarkeit z.B. Geh- und Fahrrecht eingetragen werden (privatrechtliche Sicherung)

 

Hast Du in zweiter Reihe ein Baugrundstück liegen,

zum Erreichen müsstest Du das vordere Grundstück überfliegen,

dann wird von der Bauaufsicht gefordert ein Baulastlageplan

zur Erschließungssicherung, da muß ein Vermesser ran,

dann wirst Du Deine Baugenehmigung ganz sicher auch kriegen.

amtlicher_Lageplan_zum_Bauantrag_2-(1)

Lageplan zum Bauantrag

amtlicher_Lageplan_zum_Bauantrag_2 (2)

Lageplan zum Bauantrag

Baulastlageplan-ErschließungsbaulastErschließungsbaulastlageplan