Wofür werden Vermessungen benötigt ?

1.) Jeder, der ein Haus baut, benötigt einen (öffentlich bestellten) Vermessungsingenieur (ÖbVI) für die baubegleitenden Vermessungsarbeiten

a.) Die mit dem Bauantrag einzureichenden Bauvorlagen bestehen aus der Bauplanung des Architekten, der Statik und dem (amtl.) Lageplan eines Vermessungsingenieurs.

Neben der verrmaßten Eintragung des geplanten Baukörpers in den (amtl.) Lageplan überprüft der Vermesser, ob das Planungsrecht (z. B. keine Überschreitung der Baugrenzen (des Baufensters) und Einhaltung der festgesetzten Geschossigkeit sowie der Grund- und Geschoßflächen) und das Bauordnungsrecht (z. B. erforderliche Grenzabstände) eingehalten werden.

b.) Richtige Platzierung des Baukörpers (wie im (amtl.) Lageplan eingetragen) auf dem Baugrundstück durch Grobabsteckung mittels Holzpflöcken zur Ausschachtung der Baugrube und Feinabsteckung in der Baugrube (Nägel werden auf das Schnurgerüst geschlagen).

c.) Ggf. Bescheinigung während der Bauphase, dass Wohnhaus genauso gebaut wird, wie es genehmigt worden ist (diese Einmeßbescheinigung verlangen nicht alle Bauaufsichtsbehörden).

d.) Abschließende Gebäudeeinmessung nach kompletter Fertigstellung von Wohnhaus und Garage zur Vervollständigung der amtlichen Katasterkarte.

e.) Ggf. Grenzanzeigen z. B. für den Pflasterer oder Zaunsetzer.

2.) Jeder, der einen Teil eines Grundstückes kauft oder verkauft, benötigt zur Erfüllung bzw. Umsetzung des hierfür abzuschließenden notariellen Kaufvertrages die Teilungsvermessung des Grundstückes durch einen ÖbVI.

Hierbei werden die „alten“ Grenzen untersucht und deren Abmarkungen freigelegt oder erneuert und die „neue“ Grenze (Teilungsgrenze) örtlich ermittelt und abgemarkt. Die Teilung eines bebauten Grundstückes bedarf vorher der Teilungsgenehmigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde (erteilt auf der Basis eines amtlichen Teilungslageplanes eines ÖbVI´s).

3.) Grenzanzeigen und Dokumentation von Mauer-, Zaun- und Grenzverhältnissen in einer (gerichtsfesten) Skizze bei Unklarheiten über den Grenzverlauf oder Grenzstreitigkeiten mit dem Nachbarn.

4.) Wohnflächenberechungen (nach örtlichem Aufmaß) z. B. zur Überprüfung, ob im Mietvertrag oder im Verkaufsexposé die richtigen Wohnflächen angegeben sind.