07 Okt

Teilungen nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

 

Teilungen nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Teilungen nach WEG beinhalten eine Aufteilung z.B. eines Mehrfamilienwohnhauses in Sondereigentum an im jeweiligen Aufteilungsplan eindeutig kenntlich gemachten (in sich abgeschlossenen) Wohnungen verbunden mit einem jeweiligen Miteigentumsanteil am zugehörenden Grundstück .

Diese Teilungen bedürfen einer notariellen Regelung und führen danach zu (wohnungseigentumsbezogenen) Wohnungsgrundbüchern. Grundlage für die notarielle Regelung einer Teilung nach WEG sind die von der jeweiligen Bauaufsicht unterschriebenen oder mit einem Stempel versehenen Bauzeichnungen (Aufteilungspläne über die jeweilige Wohnung), in denen die zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume mit gleicher Nummer zu kennzeichnen sind. Die Bauaufsicht erteilt dann auf der Basis der Aufteilungspläne die Abgeschlossenheitsbe scheinigung (d.h. die Wohnungen, die ein Sondereigentum bilden, müssen in sich abgeschlossen sein). Das Vorliegen der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Voraussetzung für die (spätere) notarielle Regelung.

Meist wird bei den Aufteilungsplänen auf die Bauzeichnungen des Architekten zurückgegriffen. Sollte jedoch (bei älteren Wohnhäusern) Bauzeichnungen nicht mehr (komplett) vorliegen oder die betreffenden Wohnungen nachträglich in ihren Grundrissen verändert worden sein, dann sind nach örtlichen Aufmaß der Wohnung(en) neue (ggf. korrigierte) Bauzeichnungen zu erstellen.

Das Aufmaß der betreffenden Wohnungen und die Erstellung der Aufmaßpläne (Bauzeichnungen) führt in der Regel ein Architekt durch; dies kann aber auch durchaus ein Vermessungsbüro durchführen. Die Teilungen nach WEG sind keine Realteilungen, die zur Bildung neuer Flurstücks nummern zu dem Zwecke durchgeführt werden, dass Eigentumsverhältnisse an einer eigenen Parzelle (Flurstück) begründet werden können (klassischer Fall der Teiliungsvermessung).

Teilungen nach WEG werden u.a. auch in den Fällen durchgeführt, wo z.B. eine Realteilung nicht teilungsgenehmigungsfähig (Teilungsgenehmigung nach § 8 BauONRW) ist, man aber für verschiedene Wohnungen eigene (Wohnungs-) Grundbücher haben möchte.

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